Als Fachanwalt im Familienrecht berate und vertrete Sie z.B. in folgenden Angelegenheiten:
Als Rechtsanwalt befasse ich mich seit 30 Jahren intensiv mit dem Familienrecht und den damit untrennbar zusammenhängenden Rechtsgebieten (z.B. Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Sozialversicherungsrecht, Immobilienrecht usw.). Einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts bildeten rechtliche Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Selbstständigen (Freiberufler wie Ärzte, Architekten und Gewerbetreibende).
Das Familienrecht hat sich immer mehr zu einer hoch komplexen Materie entwickelt. Die Bearbeitung familienrechtlicher Mandate als Rechtsanwalt erfordert daher zunächst ein hohes Maß an Fachwissen und dessen Aktualisierung durch ständige Fortbildung. Ferner sind sind die Mandanten emotional betroffen, sodass es auch in der menschlichen Verantwortung des Rechtsanwalts liegt, mit den vom Familienrecht zur Verfügung gestellten Mitteln innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine weitgehende Wiederherstellung der Lebensqualität zu erreichen. Dazu ist es notwendig, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam realistische und rechtlich erreichbare Ziele abzustecken.
Durch meine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt am Sitz des Amtsgerichts Kiel sind mir die regionalen familienrechtlichen Besonderheiten vertraut. Meine Tätigkeit im Bereich Familienrecht beschränkt sich jedoch nicht auf Kiel oder den Großraum Kiel, sondern erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Ich übernehme also auch gerne Mandate und Termine außerhalb von Kiel.
Oberlandesgericht Karlsruhe: Der Verzicht auf Anrechte im Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren setzt auch für den dadurch begünstigten Beteiligten eine anwaltliche Vertretung voraus (Beschluss vom 30.12.2024 - 16 UF 144/24).
Verwaltungsgericht Weimar: Betreuen voneinander getrennt lebende Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder im Nest- oder Wechselmodell, fällt für die in einer anderen Stadt genutzte weitere Wohnung keine Zweitwohnungssteuer an (Beschluss vom 17.10.2024 – 3 K 1578/23).
Bundesgerichtshof: Die bezüglich des Elternunterhalts geltende sozialrechtliche Jahreseinkommensgrenze i.H.v. 100.000,00 € gilt nicht als beim sozialverträglichen Regress zu berücksichtigender Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes. Der angemessene Eigenbedarf des aufgenommenen Kindes ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Beschluss vom 07.05.2025 - XII ZB 563/24).
Bundesgerichtshof: Bei Prüfung, ob dem Ehegatten, der die Ehewohnung verlassen wird, eine Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten zusteht, ist zu prüfen, ob der Wohnvorteil des in der Ehewohnung bleibenden Ehegatten nicht bereits unterhaltsrechtlich berücksichtigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben Beschluss vom 27.11.2024, XII ZB 28/23).
Oberlandesgericht Frankfurt: Ein Verfahrensbeistand ist Interessenvertreter des Kindes mit eigener Beteiligtenstellung neben dem Kind. Die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Interessenvertretung des Kindes nicht mehr gewährleistet ist (Beschluss vom 13.11.2024 - 8 UF 81/24).
Oberlandesgericht Schleswig: Die Einbeziehung einer laufenden Rente in den Versorgungsausgleich ist unbillig, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten, weiterhin erwerbsfähigen Ehegatten der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei dem Ausgleichsberechtigten verbleibende Anrecht auch die Zeit seine Invalidität bis zur Altersgrenze abdecken muss (Beschluss vom 12.06.2024 - 15 UF 87/23).
Oberlandesgericht Schleswig: Nur die Trennung der die Adoption beantragenden Eltern steht der Adoption nicht im Wege, maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Beschluss vom 25.10.2023- 8 UF 124/23).
Oberlandesgericht Schleswig: Die Erben sind an Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft des Erblassers nicht zu beteiligen (Beschluss vom 01.06.2023 - 8 WF 50/23).
Oberlandesgericht Schleswig: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf die Ehezeit zurückwirken, sind jedoch zu berücksichtigen. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus den ehezeitlichen Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (Beschluss vom 10. März 2021 - 15 UF 52/19).
Oberlandesgericht Schleswig: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf die Ehezeit zurückwirken, sind jedoch zu berücksichtigen. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus den ehezeitlichen Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (Beschluss vom 10. März 2021 - 15 UF 52/19).
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