Das Bau- und Architektenrecht stellt seit über 30 Jahren einen Schwerpunkt meiner Kanzlei in Kiel dar.
Dadurch und durch die ständige Fortbildung im Baurecht sowie im technischen Bereich gewährleiste ich eine qualitativ hochwertige Bearbeitung der Mandate.
Auch im Baurecht steht eine klare rechtliche und technische "Standortbestimmung" an erster Stelle der Mandatsbearbeitung. Ohne eine "Standortbestimmung" lassen sich keine sinnvollen Entscheidungen über das weitere Vorgehen treffen.
Um die bautechnische Situation beurteilen zu können, kooperier ich mit Architekten und Sachverständigen überwiegend aus dem Raum Kiel, deren Expertisen zumindest eine realistische Einschätzung der Situation ermöglichen. Ohne eine solche Einschätzung besteht die Gefahr wirtschaftlich aussichtsloser, zum Teil auch ruinöser oder sinnloser gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zu problematischen Instrumenten im Baurecht gehört z.B. wegen seiner Langwierigkeit, seinem hohen Kostenaufwand und seiner Umständlichkeit das gerichtliche selbstständige Beweisverfahren. Aus meiner Sicht sollte ein Rechtsanwalt in der überwiegenden Anzahl der Mandate von diesem Verfahren zu Gunsten schlagkräftigerer Strategien abraten.
Im Architektenrecht stehen Gebühren- und Haftungsfragen im Vordergrund.
Die Vertretung von Betrieben in der Baubranche durch einen Rechtsanwalt erfordert oft nicht nur eine Bearbeitung einzelner Fälle, sondern eine intensive vorbeugende Beratung auf dem Gebiet Baurecht zur Konfliktvermeidung und rechtlichen Absicherung. Dazu gehören zum Beispiel eine Standardisierung des projektbezogenen Schriftverkehrs, die Auswahl oder Entwicklung geeigneter Vertragsmuster sowie das Festlegen genereller Reaktionsmuster im Konfliktfall.
Ich bearbeite auch Mandate im öffentlichen Baurecht. Dazu gehören zum einen das schwerpunktmäßig in der Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein geregelte Bauordnungsrecht sowie das im Baugesetzbuch des Bundes geregelte Bauplanungsrecht. Das Tätigkeitsspektrum im öffentlichen Baurecht umfasst insbesondere:
Meine Tätigkeit ist nicht auf den Standort meiner Kanzlei in Kiel beschränkt. Ich nehme auch gerne Aufträge an, die Projekte in Schleswig-Holstein und den übrigen Bundesländern betreffen.
Bundesgerichtshof: Haben die Vertragsparteien die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, findet schon bei geringfügigen Abweichungen eine Inhaltskontrolle statt. Die Kündigungsregelungen der VOB/B gemäß § 4 Nr. 7 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) halten einer Inhaltskontrolle nicht stand (Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20).
Bundesgerichtshof: Aus europäischem Recht ergibt sich nicht, dass das Mindestsatzrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht angewendet werden dürfe. Nach deutschem Recht ist die Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam (Urteil vom 03.11.2022 - VII ZR 724/21).
Bundesgerichtshof: Grundsätzlich kann auch für umstrittene Nachträge aus einem VOB-Bauvertrag eine Bauhandwerkersicherheit verlangt werden. Der Bauhandwerker muss die Beauftragung beweisen. Steht die Beauftragung fest, genügt eine schlüssige Darlegung der Höhe der Vergütung (Urteil vom 20.10.2022 - VII ZR 154/21).
Bundesgerichtshof: Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag durch den Auftraggeber vorzeitig gekündigt und hätte dem Auftraggeber bei Fortführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht zugestanden, kann der Auftragnehmer keine Vergütung für Leistungen beanspruchen, die erst nach einer gedachten Sonderkündigung auszuführen gewesen wären (Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 862/21).
Bundesgerichtshof: Eine Vereinbarung einer Gemeinde mit einem Grundstückskäufer, dass dieser zur Rückübertragung des Grundstücks für den Fall verpflichtet sei, dass er das Grundstück innerhalb einer vereinbarten Zeit bebaut, ist zulässig. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Rückübertragungsanspruch noch 30 Jahre nach dem Erwerb geltend gemacht werden kann (Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 144/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Grundsätzlich hat das Bauunternehmen Bauwasser und Baustrom zu stellen und zu zahlen. Diese Verpflichtung kann vertraglich auf den Auftraggeber übertragen werden. Wenn aber das Bauunternehmen den Bauvertrag stellt, ist eine entsprechende Klausel in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (Urteil vom 31.08.2022 – 12 U 119/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Weist ein Gewerk aufgrund von Mängeln des Vorgewerks Baumängel auf, haftet der Auftraggeber nicht mit, denn der Vorunternehmer ist nicht sein Erfüllungsgehilfe (Urteil vom 08.07.2022 - 1 U 97/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Die Anmeldung von Bedenken und Ablehnung der Gewährleistung durch das Bauunternehmen rechtfertigen baurechtlich nicht die Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund (Urteil vom 10.11.2021 - 12 U 159/20).
Oberlandesgericht Schleswig: Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck nicht erreicht wird und das Werk seine durch Vertragsauslegung zu ermittelnde, vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Entstehen durch eine Mängelbeseitigung beim Auftraggeber Vorteile, kann er verpflichtet sein, sich an den Kosten zu beteiligen. Eine solche Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer aus. Sie kann aber ausnahmsweise geboten sein, wenn der Mangel sich erst spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (Urteil vom 16.11.2021 – 7 U 185/19).
Oberlandesgericht Schleswig: Eine fiktive Abnahme nach Ablauf einer vom Bauunternehmen gesetzten Frist tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor Fristensetzung Mängel gerügt hatte und dem Werkbauunternehmer keine erheblichen Mängel bekannt waren. Nach Eintritt des Annahmeverzugs mit der Nachbesserung kann der Besteller zwar noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, allerdings ist dies der Höhe nach auf die Beseitigungskosten beschränkt (Urteil vom 10.12.2021 - 1 U 64/20).
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