Das Bau- und Architektenrecht stellt seit über 30 Jahren einen Schwerpunkt meiner Kanzlei in Kiel dar.
Dadurch und durch die ständige Fortbildung im Baurecht sowie im technischen Bereich gewährleiste ich eine qualitativ hochwertige Bearbeitung der Mandate.
Auch im Baurecht steht eine klare rechtliche und technische "Standortbestimmung" an erster Stelle der Mandatsbearbeitung. Ohne eine "Standortbestimmung" lassen sich keine sinnvollen Entscheidungen über das weitere Vorgehen treffen.
Um die bautechnische Situation beurteilen zu können, kooperier ich mit Architekten und Sachverständigen überwiegend aus dem Raum Kiel, deren Expertisen zumindest eine realistische Einschätzung der Situation ermöglichen. Ohne eine solche Einschätzung besteht die Gefahr wirtschaftlich aussichtsloser, zum Teil auch ruinöser oder sinnloser gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zu problematischen Instrumenten im Baurecht gehört z.B. wegen seiner Langwierigkeit, seinem hohen Kostenaufwand und seiner Umständlichkeit das gerichtliche selbstständige Beweisverfahren. Aus meiner Sicht sollte ein Rechtsanwalt in der überwiegenden Anzahl der Mandate von diesem Verfahren zu Gunsten schlagkräftigerer Strategien abraten.
Im Architektenrecht stehen Gebühren- und Haftungsfragen im Vordergrund.
Die Vertretung von Betrieben in der Baubranche durch einen Rechtsanwalt erfordert oft nicht nur eine Bearbeitung einzelner Fälle, sondern eine intensive vorbeugende Beratung auf dem Gebiet Baurecht zur Konfliktvermeidung und rechtlichen Absicherung. Dazu gehören zum Beispiel eine Standardisierung des projektbezogenen Schriftverkehrs, die Auswahl oder Entwicklung geeigneter Vertragsmuster sowie das Festlegen genereller Reaktionsmuster im Konfliktfall.
Ich bearbeite auch Mandate im öffentlichen Baurecht. Dazu gehören zum einen das schwerpunktmäßig in der Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein geregelte Bauordnungsrecht sowie das im Baugesetzbuch des Bundes geregelte Bauplanungsrecht. Das Tätigkeitsspektrum im öffentlichen Baurecht umfasst insbesondere:
Meine Tätigkeit ist nicht auf den Standort meiner Kanzlei in Kiel beschränkt. Ich nehme auch gerne Aufträge an, die Projekte in Schleswig-Holstein und den übrigen Bundesländern betreffen.
Bundesgerichtshof: Ein Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass sich ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet hat. Die Beauftragung mit einem einzelnen Werk reicht nicht aus (Urteil vom 16.02.2023 - VII ZR 94/22).
Verwaltungsgerichtshof München: Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat drittschützende Wirkung, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme zu Gute kommt, desto mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto geringer ist der Anspruch auf Rücksichtnahme (Beschluss vom 09.03.2023 15 ZB 23.151).
Bundesgerichtshof: Haben die Vertragsparteien die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, findet schon bei geringfügigen Abweichungen eine Inhaltskontrolle statt. Die Kündigungsregelungen der VOB/B gemäß § 4 Nr. 7 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) halten einer Inhaltskontrolle nicht stand (Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20).
Bundesgerichtshof: Aus europäischem Recht ergibt sich nicht, dass das Mindestsatzrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht angewendet werden dürfe. Nach deutschem Recht ist die Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam (Urteil vom 03.11.2022 - VII ZR 724/21).
Bundesgerichtshof: Grundsätzlich kann auch für umstrittene Nachträge aus einem VOB-Bauvertrag eine Bauhandwerkersicherheit verlangt werden. Der Bauhandwerker muss die Beauftragung beweisen. Steht die Beauftragung fest, genügt eine schlüssige Darlegung der Höhe der Vergütung (Urteil vom 20.10.2022 - VII ZR 154/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Im Allgemeinen kann das Angebot auf Abschluss eines Bauvertrags nur innerhalb einer Frist von 3-4 Wochen angenommen werden. Eine spätere Annahmeerklärung wäre als neues Angebot zu werten und kann ihrerseits stillschweigend angenommen werden, wenn über wesentliche Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt worden war und beide Vertragsparteien fest mit einem Vertragsabschluss rechnen konnten (Urteil vom 22.03.2023 - 12 U 54/22).
Oberlandesgericht Schleswig: Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung für eine einstweilige Verfügung betreffend eine Bauhandwerkersicherungshypothek können deutlich widerlegt sein, dass der Bauunternehmer ohne nachvollziehbaren Grund mit der Geltendmachung die Geltendmachung seines Sicherungsanspruchs zurückstellt. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeitsvermutung ist nur unter ganz besonderen Umständen möglich (Beschluss vom 03.03.2023 - 12 W 5/23).
Oberlandesgericht Schleswig: Grundsätzlich hat das Bauunternehmen Bauwasser und Baustrom zu stellen und zu zahlen. Diese Verpflichtung kann vertraglich auf den Auftraggeber übertragen werden. Wenn aber das Bauunternehmen den Bauvertrag stellt, ist eine entsprechende Klausel in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (Urteil vom 31.08.2022 – 12 U 119/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Weist ein Gewerk aufgrund von Mängeln des Vorgewerks Baumängel auf, haftet der Auftraggeber nicht mit, denn der Vorunternehmer ist nicht sein Erfüllungsgehilfe (Urteil vom 08.07.2022 - 1 U 97/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Die Anmeldung von Bedenken und Ablehnung der Gewährleistung durch das Bauunternehmen rechtfertigen baurechtlich nicht die Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund (Urteil vom 10.11.2021 - 12 U 159/20).
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