Das Immobilienrecht umfasst alle rechtlichen Aspekte vom Bau oder Kauf einer Immobilie bis hin zum Verkauf oder etwa der Vermittlung. Daher ist das Immobilienrecht eng mit dem Familienrecht und Erbrecht verbunden. Als Fachanwalt für Familienrecht und Bau- und Architektenrecht ist das Immobilienrecht ein elementarer Bestandteil meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Dabei ist insbesondere das Wohnungseigentumsrecht Gegenstand einer an Details reichen Rechtsprechung. Starken Einfluss auf das Wohnungseigentumsrecht haben die lokalen Gerichte, wie im Raum Kiel erstinstanzlich zuständige Amtsgerichts Kiel. Als Rechtsanwalt ist es besonders wichtig, wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten. Viele Eigentümer haben sich bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung stark verschuldet und haben nicht die Möglichkeit, bei unvorhergesehenen finanziellen Belastungen oder Auseinandersetzungen mit den übrigen Eigentümern einfach auszuziehen.
Meine Leistungen im Wohnungseigentumsrecht:
Ich berate Sie ggf. in Kooperation mit einem Sachverständigen bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Auch dabei ist z.B. zu beachten, dass zahlreiche auf dem Markt angebotenen Immobilien bei genauer Betrachtung „ihr Geld nicht wert sind“. Bei Altbauten mit konstruktiven Holzbauteilen ist z.B. die Gefahr des Hausschwamms mit für viele Miteigentümer ruinösen Folgen zu beachten. Zahlreiche Sanierungsarbeiten werden nicht fachgerecht und nachhaltig ausgeführt. Auch Neubauten werden oft mit erheblichen Mängeln, die zu einem späteren Zeitpunkt erheblichen Sanierungsbedarf auslösen, fertig gestellt.
Auf den Gebieten Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht berate und vertrete ich Sie nicht nur im Raum Kiel, sondern gerne bundesweit.
Bundesgerichtshof: Auch dann, wenn gemäß Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer die Erhaltungs- und Kostenlast für ihr Sondereigentum übernommen haben, bleibt die Verwaltungskompetenz über Erhaltungsmaßnahmen bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 102/24).
Bundesgerichtshof: Beschlüsse der Gemeinschaft der Eigentümer über Erhaltungsmaßnahmen setzen nicht die Einholung von drei Vergleichsangeboten voraus. Es genügt, dass das konkrete Angebot wirtschaftlich vernünftig ist und auf der Grundlage einer ausreichenden Informationsbasis ausgewählt wurde (Urteil vom 27.03.2026 -V ZR 7/25).
Bundesfinanzhof: Trennen sich die gemeinsamen Käufer eines Grundstücks voneinander, führt die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit nur einem Käufer nicht zur Erstattung der Grunderwerbsteuer, erforderlich ist die Aufhebung des gesamten Vertrages (Urteil vom 14.01.2026 - II R 24/23).
Landgericht Frankenthal: Der Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn kein Notwegerecht beanspruchen, nur um die auf seinem Grundstück errichteten Garagen mit seinem Pkw benutzen zu können, wenn er an sein Grundstück an irgendeiner Stelle heranfahren und von dort zum Eingangsbereich erlangen kann (Urteil vom 19.02.2026 - 7 O 324/25).
Bundesgerichtshof: Auch bei einer Zweier-WEG gilt für bauliche Veränderungen grundsätzlich Beschlusszwang; optische Beeinträchtigungen bleiben relevant, selbst wenn sie durch Bepflanzung verdeckt werden. Gestattung kann nur verlangt werden, wenn niemand rechtlich beeinträchtigt wird oder alle Beeinträchtigten zustimmen (Urteil vom 12.06.2026- VZR 68/25).
Oberlandesgericht Schleswig: Die Eintragung eines Nichtberechtigten als Grundschuldinhaber führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Dennoch kann der Eigentümer keinen Grundbuchberichtigungsanspruch durchsetzen, weil die Frage der Rechtsinhaberschaft seine Rechtsposition nicht berührt. Etwas anderes kann sich aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen Grundstücksinhaber und eingetragenem Rechtsinhabers ergeben (Urteil vom 22.03.2024 - 17 U 68/23).
Oberlandesgericht Schleswig: Die Außenwanddichtung des Kellers eines 1951 erbauten Einfamilienhauses mit einem zweifachen Kaltbitumenanstrich oberhalb der untersten Steinschicht entspricht den 1951 geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Ein solcher Bitumenanstrich verliert nach ca. 30-40 Jahren seiner amtlichen Eigenschaft. Bei 65 Jahre alten und sanierten Häusern Feuchtigkeit im Keller als nicht unüblich anzusehen stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar.
Die Eignung des Kellers zum Wohnen entspricht bei einem sanierten 65 Jahre alten Haus, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, weder der vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung.
Allein der bestehende Wurzeleinwuchs in älteren Abwasserleitungen ohne nennenswerte Funktionsbeeinträchtigungen stellt keinen Mangel dar. Es handelt sich um eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und mit ihnen der Käufer rechnen muss. Je älter ein Rohr ist und je länger es am Boden liegt, umso höher ist erfahrungsgemäß das ausgebildete Wurzelwerk. Bis zur Zerstörung oder Funktionsunfähigkeit des Abwasserrohrstandes 100 Jahre dauern (Beschluss vom 16.03.2023 - 7 U 198/22).
Landgericht Lübeck: Ein Makler haftet einem Grundstückskäufer auf Schadensersatz, wenn er in einem dem Exposé beigefügten Katasterauszug die Grundstücksgrenzen so gekennzeichnet hat, dass ein ursprünglich deutlich erkennbare Überbau nicht mehr erkennbar ist und unerkannt bleibt (Urteil vom 15.03.2023 - 10 O 315/21).
Oberverwaltungsgericht Schleswig: Da es für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nur auf das Innehaben einer Wohnung mit rechtlich gesicherter Nutzungsmöglichkeit ankommt, führt ein vorübergehendes behördliches Zutrittsverbot nicht zu einer Herabsetzung der Zweitwohnungssteuer (Beschluss vom 18.03.2022 - 5 MB 23/22).
Oberlandesgericht Schleswig: Als Vollstreckungsorgan hat das Grundbuchamt sowohl die vollstreckungsrechtlichen, als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der ZPO. Die mit einer Vollstreckungsklausel versehene Urteilsausfertigung ist stets als Papierurkunde vorzulegen (Beschluss vom 07.06.2022 – 2 Wx 331/22).
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