Erbrecht

 

Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwalt in allen Fragen des Erbrechts.

Erbrecht und Familienrecht stehen in einem engen Zusammenhang. Das Erbrecht stellt im Detail eine komplizierte Rechtsmaterie mit zahlreichen „Fallstricken“ dar. Ich verfüge im Erbrecht über eine intensive Berufspraxis von 30 Jahren. Ich bin mir der von einem auf dem Gebiet Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zu fordernden hohen menschlichen Verantwortung bewusst. Wegen des familiären Zusammenhanges und der langen Dauer und hohen Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen muss ein Rechtsanwalt darauf achten, schon bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen spätere erbrechtliche Konflikte zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn sich das Erbrecht nach dem Tod des Erblassers realisiert. Ich berate und vertrete Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Gestaltung und Auslegung letztwilliger Verfügungen
    (Testament, Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnis)
  • Beratung und Vertretung in der Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft)
  • Unternehmensnachfolge, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf den Todesfall
  • Pflichtteil (Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Auskunftsanspruch, Bewertungsanspruch, notarielles Nachlassverzeichnis, Ausgleich von Schenkungen und Zuwendungen, Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Erbenhaftung, Dürftigkeit des Nachlasses, Nachlassinsolvenz
  • Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Enterbung
  • Nacherbschaft, Vorerbschaft
  • Erbschein (Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins)
  • Ausschlagung des Erbes
  • Ausgleichung von Zuwendungen und Schenkungen unter Lebenden
  • Testamentsvollstreckung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet Erbrecht (Pflichtteilsklage, Klage auf Feststellung des Erbrechts, Erbauseinandersetzungsklage, Klage auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, Auskunftsklage)
  • Erbschaftsteuer
  • Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht, postmortale Vollmacht).

 

Auch im Erbrecht ist meine Tätigkeit nicht auf den regionalen Bereich Kiel beschränkt. Schon daraus, dass zahlreiche Familien in der heutigen Zeit mindestens über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt leben, ergibt sich die Notwendigkeit der bundesweiten Tätigkeit als Rechtsanwalt.


Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

Einziehung eines von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan erteilten Erbscheines:

Oberlandesgericht Hamm: Ein von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan erteilter Erbschein ist unrichtig und daher einzuziehen (Beschluss vom 18.06.2024 - I-10 W 12/24).

Genehmigungsfreiheit einer lenkenden Erbausschlagung bei werthaltigem Nachlass:

Bundesgerichtshof: Schlägt ein als gewillkürte Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für sein als Ersatzerbe berufenes Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass aus, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (lenkende Erbausschlagung), ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich (Beschluss vom 04.09.2024 - IV ZB 37/23).

Auszahlungen einer Sterbegeldversicherung erhöhen den steuerlichen Nachlasswert:

Bundesfinanzhof: Auszahlungen einer Sterbegeldversicherung in den steuerlichen Nachlasswert. Die Bestattungskosten sind dann aber in voller Höhe, und nicht nur in Höhe der steuerlichen Pauschalen abzuziehen (Urteil vom 10.07.2024 -II R 31/21).

Keine Anfechtung der Erbausschlagung bei Irrtum über den Wert des Nachlasses:

Oberlandesgericht Zweibrücken: Die Ausschlagung des Erbes in der irrtümlichen Annahme, der Nachlass sei überschuldet, rechtfertigt, anders, als ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, keine Anfechtung der Ausschlagungserklärung. Beschluss vom 14.08.2024 – 8 W 102/23).

Notwendige Vorlage eines Erbscheins, wenn dem Testament die als Erben eingesetzten Kinder nicht namentlich benannt werden:

Kammergericht Berlin: Werden in einem beurkundeten Testament die als Erben bestimmten Kinder namentlich nicht benannt, kann das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Die Vorlage von Geburtsurkunden i.V.m. einer Versicherung an eine Stadt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügt nicht (Beschluss vom 09.07.2024 (1 W 27/24).

 

Rechtsprechung Erbrecht in Schleswig-Holstein

Berichtigung des Grundbuchs bei Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung (Pflichtteilsstrafklausel):

Oberlandesgericht Schleswig: Enthält ein notarielles Testament eine auflösend bedingte Erbeinsetzung, z.B. eine Pflichtteilsstrafklausel, reicht das Testament allein nicht als Nachweis der Erbfolge. In diesen Fällen hat das Grundbuchamt einen Erbschein oder notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu verlangen. Eine eidesstattliche Versicherung genügt insoweit nicht, ausreichen können aber Erklärungen der Erben (Beschluss vom 16.08.2024 – 2x W 46/24).

Ablieferung- und Eröffnungspflicht hinsichtlich eines notariellen Vertrags über die Aufhebung eines Erbvertrags:

Oberlandesgericht Schleswig: Der beurkundende Notar hat nach Eintritt des Erbfalls den notariellen Aufhebungsvertrag zu einem Erbvertrag dem Nachlassgericht als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Ob der Aufhebungsvertrag vom Nachlassgericht zu eröffnen ist, bleibt offen (Beschluss vom 10.01.2024 - 3 Wx 24/23).

Hinterlegtes privatschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde:

Oberlandesgericht Schleswig: Ein amtlich verwahrtes privatschriftliches Testament kann im Grundbuchberichtigungsverfahren keinen Erbschein ersetzen (Beschluss vom 8. September 2021 – 2 Wx 49/21).

Anspruch auf Vollziehung einer Auflage:

Oberlandesgericht Schleswig: Beansprucht eine Behörde die Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage, richtet sich die Bestimmtheit des Klageantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Wendet der Erbe ein, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, behauptet er die Erfüllung der Auflage und trägt die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Er kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht habe (Urteil vom 08.09.2017 - 3 U 16/17)

Rechtsfolgen einer Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung des Pflichtteilsberechtigten:

Oberlandesgericht Schleswig: Die rechtswirksame Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten bewirkt die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn festgestellt ist, dass der Erblasser sie bei Kenntnis vom übergangenen Pflichtteilsberechtigten ebenso getroffen hätte (Beschluss vom 07.12.2015 – 3 Wx 100/15).