Erbrecht

 

Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwalt in allen Fragen des Erbrechts.

Erbrecht und Familienrecht stehen in einem engen Zusammenhang. Das Erbrecht stellt im Detail eine komplizierte Rechtsmaterie mit zahlreichen „Fallstricken“ dar. Ich verfüge im Erbrecht über eine intensive Berufspraxis von 30 Jahren. Ich bin mir der von einem auf dem Gebiet Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zu fordernden hohen menschlichen Verantwortung bewusst. Wegen des familiären Zusammenhanges und der langen Dauer und hohen Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen muss ein Rechtsanwalt darauf achten, schon bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen spätere erbrechtliche Konflikte zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn sich das Erbrecht nach dem Tod des Erblassers realisiert. Ich berate und vertrete Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Gestaltung und Auslegung letztwilliger Verfügungen
    (Testament, Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnis)
  • Beratung und Vertretung in der Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft)
  • Unternehmensnachfolge, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf den Todesfall
  • Pflichtteil (Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Auskunftsanspruch, Bewertungsanspruch, notarielles Nachlassverzeichnis, Ausgleich von Schenkungen und Zuwendungen, Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Erbenhaftung, Dürftigkeit des Nachlasses, Nachlassinsolvenz
  • Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Enterbung
  • Nacherbschaft, Vorerbschaft
  • Erbschein (Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins)
  • Ausschlagung des Erbes
  • Ausgleichung von Zuwendungen und Schenkungen unter Lebenden
  • Testamentsvollstreckung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet Erbrecht (Pflichtteilsklage, Klage auf Feststellung des Erbrechts, Erbauseinandersetzungsklage, Klage auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, Auskunftsklage)
  • Erbschaftsteuer
  • Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht, postmortale Vollmacht).

 

Auch im Erbrecht ist meine Tätigkeit nicht auf den regionalen Bereich Kiel beschränkt. Schon daraus, dass zahlreiche Familien in der heutigen Zeit mindestens über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt leben, ergibt sich die Notwendigkeit der bundesweiten Tätigkeit als Rechtsanwalt.


Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

Festsetzung des erbschaftsteuerlichen Grundbesitzwertes, Bezeichnung des Grundstücks:

Finanzgericht Hessen: Bezeichnet das Finanzamt in einem Bescheid über den erbschaftsteuerlichen Grundbesitzwert das Grundstück so, dass es nicht eindeutig bestimmbar ist, ist der Bescheid nichtig (Urteil vom 23.03.2023 - 3 K 240/22)

Beschwerde gegen Nichterstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses:

Bundesgerichtshof: Gegen die Untätigkeit des vom Erben auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars darf nur der Erbe, nicht der Pflichtteilsberechtigte, Beschwerde einlegen (Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22).

Erbschaftsteuerbefreiung im Falle einer selbstbewohnten Immobilie:

Finanzgericht Niedersachsen: Nur das mit dem selbst bewohnten Familienheim bebaute Flurstück ist von der Erbschaftsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Flurstücke im selben Grundbuch eingetragen sind (Urteil vom 12.07.2023 - 3 K 14/23).

Keine Herausgabe eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Hat ein Ehepaar einen mit ehevertraglichen Vereinbarungen verbundenen Erbvertrag in die amtliche Verwahrung gegeben, besteht auch nach Aufhebung der Verträge kein Anspruch auf Herausgabe (Beschluss vom 19.09.2023 - 21 W 63/23).

Rechtskraftwirkung eines die Erbunwürdigkeit feststellenden Versäumnisurteils:

Bundesgerichtshof: Ein die Erbunwürdigkeit feststellendes Urteil ist für das Erbscheinsverfahren auch dann bindend, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt (Beschluss vom 26.04.2023 - IV ZB 11/22).

 

Rechtsprechung Erbrecht in Schleswig-Holstein

Hinterlegtes privatschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde:

Oberlandesgericht Schleswig: Ein amtlich verwahrtes privatschriftliches Testament kann im Grundbuchberichtigungsverfahren keinen Erbschein ersetzen (Beschluss vom 8. September 2021 – 2 Wx 49/21).

Anspruch auf Vollziehung einer Auflage:

Oberlandesgericht Schleswig: Beansprucht eine Behörde die Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage, richtet sich die Bestimmtheit des Klageantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Wendet der Erbe ein, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, behauptet er die Erfüllung der Auflage und trägt die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Er kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht habe (Urteil vom 08.09.2017 - 3 U 16/17)

Rechtsfolgen einer Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung des Pflichtteilsberechtigten:

Oberlandesgericht Schleswig: Die rechtswirksame Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten bewirkt die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn festgestellt ist, dass der Erblasser sie bei Kenntnis vom übergangenen Pflichtteilsberechtigten ebenso getroffen hätte (Beschluss vom 07.12.2015 – 3 Wx 100/15).

Testamentsauslegung bei letztwilliger Zuwendung eines Einzelgegenstandes:

Oberlandesgericht Schleswig: Die letztwillige Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes kann dann als Einsetzung des Bedachten zum Alleinerben ausgelegt werden, wenn der Nachlass sich im wesentlichen in dem Wert des zugedachten Gegenstandes erschöpft. Ein für alle Fälle geltendes festes Wertverhältnis zwischen Nachlass und zugedachten Gegenstand kommt nicht in Betracht. Bei einem Wertverhältnis von 78 % und Berufung von zwei Testamentsvollstreckern sind Zweifel an der Berufung des bedachten zum Alleinerben berechtigt (Beschluss vom 07.08.2015 – 3 Wx 61/15).

Unwirksamkeit eines unleserlichen eigenhändigen Testaments:

Oberlandesgericht Schleswig: Ein unleserliches, auch mithilfe eines Sachverständigen nicht vollständig entzifferbares Testament ist unwirksam (Beschluss vom 16.07.2015 - 3WX 19/15).