Erbrecht

 

Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwalt in allen Fragen des Erbrechts.

Erbrecht und Familienrecht stehen in einem engen Zusammenhang. Das Erbrecht stellt im Detail eine komplizierte Rechtsmaterie mit zahlreichen „Fallstricken“ dar. Ich verfüge im Erbrecht über eine intensive Berufspraxis von 30 Jahren. Ich bin mir der von einem auf dem Gebiet Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zu fordernden hohen menschlichen Verantwortung bewusst. Wegen des familiären Zusammenhanges und der langen Dauer und hohen Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen muss ein Rechtsanwalt darauf achten, schon bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen spätere erbrechtliche Konflikte zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn sich das Erbrecht nach dem Tod des Erblassers realisiert. Ich berate und vertrete Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Gestaltung und Auslegung letztwilliger Verfügungen
    (Testament, Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnis)
  • Beratung und Vertretung in der Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft)
  • Unternehmensnachfolge, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf den Todesfall
  • Pflichtteil (Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Auskunftsanspruch, Bewertungsanspruch, notarielles Nachlassverzeichnis, Ausgleich von Schenkungen und Zuwendungen, Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Erbenhaftung, Dürftigkeit des Nachlasses, Nachlassinsolvenz
  • Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Enterbung
  • Nacherbschaft, Vorerbschaft
  • Erbschein (Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins)
  • Ausschlagung des Erbes
  • Ausgleichung von Zuwendungen und Schenkungen unter Lebenden
  • Testamentsvollstreckung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet Erbrecht (Pflichtteilsklage, Klage auf Feststellung des Erbrechts, Erbauseinandersetzungsklage, Klage auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, Auskunftsklage)
  • Erbschaftsteuer
  • Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht, postmortale Vollmacht).

 

Auch im Erbrecht ist meine Tätigkeit nicht auf den regionalen Bereich Kiel beschränkt. Schon daraus, dass zahlreiche Familien in der heutigen Zeit mindestens über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt leben, ergibt sich die Notwendigkeit der bundesweiten Tätigkeit als Rechtsanwalt.


Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

Rechtskraftwirkung eines die Erbunwürdigkeit feststellenden Versäumnisurteils:

Bundesgerichtshof: Ein die Erbunwürdigkeit feststellendes Urteil ist für das Erbscheinsverfahren auch dann bindend, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt (Beschluss vom 26.04.2023 - IV ZB 11/22).

Vorlage des Nachlassverzeichnisses an den Testamentsvollstrecker:

Oberlandesgericht Düsseldorf: Die Verpflichtung eines Testamentsvollstreckers, das Nachlassverzeichnis den Erben unverzüglich nach Annahme seines Amtes vorzulegen, beinhaltet nicht zwingend die Vorlage innerhalb weniger Wochen. Gerade bei komplexeren Nachlässen kommt auch eine Dauer von mehreren Monaten in Betracht (Beschluss vom 24.01.2023 - 3 Wx 105/22).

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit wegen Mordes:

Oberlandesgericht Hamm: Die Erbunwürdigkeit wegen Ermordung der Erblasserin führt nicht von selbst zum Ausscheiden als Erbe, sondern setzt eine Anfechtungsklage des durch das Ausscheiden Begünstigten voraus. In dem entsprechenden Verfahren ist das Zivilgericht nicht an rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung gebunden (Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 28/19).

Sittenwidrigkeit eines im Testament angeordneten Hausverbotes gegen den Lebensgefährten der Erbin:

Oberlandesgericht Hamm: Die Anordnung in einem Testament, dass die Erbeinsetzung unter der Bedingung stehen, dass der Lebensgefährte der Erbin das zum Nachlass gehörende Grundstück nicht zu betreten habe, stellt einen sittenwidrigen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich der Erben dar und ist deshalb unwirksam (Urteil vom 19.07.2023 - 10 U 58/21).

Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament:

Oberlandesgericht Brandenburg: Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen des Inhalts, dass die gemeinsame Tochter Schlusserbin und deren Nachkommen Ersatzerben werden sollen, zusätzlich aber eine umfassende Änderungsklausel, darf der Letztversterbenden Ehegatte seine Tochter aufgrund der Änderungsklausel vom Erbe ausschließen (Beschluss vom 18.04.2023 - 3 W 147/22).

 

Rechtsprechung Erbrecht in Schleswig-Holstein

Hinterlegtes privatschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde:

Oberlandesgericht Schleswig: Ein amtlich verwahrtes privatschriftliches Testament kann im Grundbuchberichtigungsverfahren keinen Erbschein ersetzen (Beschluss vom 8. September 2021 – 2 Wx 49/21).

Anspruch auf Vollziehung einer Auflage:

Oberlandesgericht Schleswig: Beansprucht eine Behörde die Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage, richtet sich die Bestimmtheit des Klageantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Wendet der Erbe ein, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, behauptet er die Erfüllung der Auflage und trägt die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Er kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht habe (Urteil vom 08.09.2017 - 3 U 16/17)

Rechtsfolgen einer Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung des Pflichtteilsberechtigten:

Oberlandesgericht Schleswig: Die rechtswirksame Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten bewirkt die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn festgestellt ist, dass der Erblasser sie bei Kenntnis vom übergangenen Pflichtteilsberechtigten ebenso getroffen hätte (Beschluss vom 07.12.2015 – 3 Wx 100/15).

Testamentsauslegung bei letztwilliger Zuwendung eines Einzelgegenstandes:

Oberlandesgericht Schleswig: Die letztwillige Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes kann dann als Einsetzung des Bedachten zum Alleinerben ausgelegt werden, wenn der Nachlass sich im wesentlichen in dem Wert des zugedachten Gegenstandes erschöpft. Ein für alle Fälle geltendes festes Wertverhältnis zwischen Nachlass und zugedachten Gegenstand kommt nicht in Betracht. Bei einem Wertverhältnis von 78 % und Berufung von zwei Testamentsvollstreckern sind Zweifel an der Berufung des bedachten zum Alleinerben berechtigt (Beschluss vom 07.08.2015 – 3 Wx 61/15).

Unwirksamkeit eines unleserlichen eigenhändigen Testaments:

Oberlandesgericht Schleswig: Ein unleserliches, auch mithilfe eines Sachverständigen nicht vollständig entzifferbares Testament ist unwirksam (Beschluss vom 16.07.2015 - 3WX 19/15).