Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwalt in allen Fragen des Erbrechts.
Erbrecht und Familienrecht stehen in einem engen Zusammenhang. Das Erbrecht stellt im Detail eine komplizierte Rechtsmaterie mit zahlreichen „Fallstricken“ dar. Ich verfüge im Erbrecht über eine intensive Berufspraxis von 30 Jahren. Ich bin mir der von einem auf dem Gebiet Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zu fordernden hohen menschlichen Verantwortung bewusst. Wegen des familiären Zusammenhanges und der langen Dauer und hohen Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen muss ein Rechtsanwalt darauf achten, schon bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen spätere erbrechtliche Konflikte zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn sich das Erbrecht nach dem Tod des Erblassers realisiert. Ich berate und vertrete Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Auch im Erbrecht ist meine Tätigkeit nicht auf den regionalen Bereich Kiel beschränkt. Schon daraus, dass zahlreiche Familien in der heutigen Zeit mindestens über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt leben, ergibt sich die Notwendigkeit der bundesweiten Tätigkeit als Rechtsanwalt.
Bundesfinanzhof: Wendet ein im Ausland lebender Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit einer im Ausland lebenden Person mit ebenfalls ausländischer Staatsangehörigkeit eine in Deutschland gelegene Immobilie durch Vermächtnis zu, ist der Immobilienerwerb für die begünstigte Person Deutschland nicht steuerpflichtig (Urteil vom 23.11.2022 - II R 37/19).
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Setzt die Pflichtteilsstrafklausel nicht nur das Verlangen der Auszahlung des Pflichtteils, sondern auch die Auszahlung voraus, erfordert die Verwirkung des Pflichtteils den tatsächlichen Mittelabfluss (Beschluss vom 21.02.2023 - 21 W 104/22).
Oberlandesgericht Brandenburg: Bestimmen Ehegatten in einem gemeinsamen Testament, dass eines ihrer Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden das Wohnhaus erhalten soll, handelt es sich um keine Einsetzung zugunsten der Tochter, wenn die Ehegatten neben der Immobilie noch über erhebliches weiteres Vermögen verfügen. Unter diesen Umständen liegt auch keine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten vor (Beschluss vom 09.08.2022 - 3 W 67/22).
Bundesgerichtshof: Eine von einer Erblasserin erteilte postmortale Generalvollmacht kann grundsätzlich der bevollmächtigten Person neben einer angeordneten Testamentsvollstreckung eigenständige Befugnisse verleihen. Maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Auslegung der von der Erblasserin gegebenen Erklärungen (Beschluss vom 14.09.2022 – IV ZB 34/21).
Oberlandesgericht München: Die Testamentsvollstreckervergütung ist nicht zwingend vorrangig vor Vermächtnisansprüchen aus dem Nachlass zu erfüllen. Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung sind die Erben und nicht der Vermächtnisnehmer. Maßgeblich ist die Auslegung der letztwilligen Verfügung (Urteil vom 13.06.2022 - 33 U 6666/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Ein amtlich verwahrtes privatschriftliches Testament kann im Grundbuchberichtigungsverfahren keinen Erbschein ersetzen (Beschluss vom 8. September 2021 – 2 Wx 49/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Beansprucht eine Behörde die Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage, richtet sich die Bestimmtheit des Klageantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Wendet der Erbe ein, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, behauptet er die Erfüllung der Auflage und trägt die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Er kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht habe (Urteil vom 08.09.2017 - 3 U 16/17)
Rechtsfolgen einer Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung des Pflichtteilsberechtigten:
Oberlandesgericht Schleswig: Die rechtswirksame Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten bewirkt die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn festgestellt ist, dass der Erblasser sie bei Kenntnis vom übergangenen Pflichtteilsberechtigten ebenso getroffen hätte (Beschluss vom 07.12.2015 – 3 Wx 100/15).
Testamentsauslegung bei letztwilliger Zuwendung eines Einzelgegenstandes:
Oberlandesgericht Schleswig: Die letztwillige Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes kann dann als Einsetzung des Bedachten zum Alleinerben ausgelegt werden, wenn der Nachlass sich im wesentlichen in dem Wert des zugedachten Gegenstandes erschöpft. Ein für alle Fälle geltendes festes Wertverhältnis zwischen Nachlass und zugedachten Gegenstand kommt nicht in Betracht. Bei einem Wertverhältnis von 78 % und Berufung von zwei Testamentsvollstreckern sind Zweifel an der Berufung des bedachten zum Alleinerben berechtigt (Beschluss vom 07.08.2015 – 3 Wx 61/15).
Unwirksamkeit eines unleserlichen eigenhändigen Testaments:
Oberlandesgericht Schleswig: Ein unleserliches, auch mithilfe eines Sachverständigen nicht vollständig entzifferbares Testament ist unwirksam (Beschluss vom 16.07.2015 - 3WX 19/15).
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