Erbrecht

 

Ich berate und vertrete Sie als Rechtsanwalt in allen Fragen des Erbrechts.

Erbrecht und Familienrecht stehen in einem engen Zusammenhang. Das Erbrecht stellt im Detail eine komplizierte Rechtsmaterie mit zahlreichen „Fallstricken“ dar. Ich verfüge im Erbrecht über eine intensive Berufspraxis von 30 Jahren. Ich bin mir der von einem auf dem Gebiet Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zu fordernden hohen menschlichen Verantwortung bewusst. Wegen des familiären Zusammenhanges und der langen Dauer und hohen Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen muss ein Rechtsanwalt darauf achten, schon bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen spätere erbrechtliche Konflikte zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn sich das Erbrecht nach dem Tod des Erblassers realisiert. Ich berate und vertrete Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Gestaltung und Auslegung letztwilliger Verfügungen
    (Testament, Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnis)
  • Beratung und Vertretung in der Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft)
  • Unternehmensnachfolge, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf den Todesfall
  • Pflichtteil (Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Auskunftsanspruch, Bewertungsanspruch, notarielles Nachlassverzeichnis, Ausgleich von Schenkungen und Zuwendungen, Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Erbenhaftung, Dürftigkeit des Nachlasses, Nachlassinsolvenz
  • Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Enterbung
  • Nacherbschaft, Vorerbschaft
  • Erbschein (Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins)
  • Ausschlagung des Erbes
  • Ausgleichung von Zuwendungen und Schenkungen unter Lebenden
  • Testamentsvollstreckung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet Erbrecht (Pflichtteilsklage, Klage auf Feststellung des Erbrechts, Erbauseinandersetzungsklage, Klage auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, Auskunftsklage)
  • Erbschaftsteuer
  • Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht, postmortale Vollmacht).

 

Auch im Erbrecht ist meine Tätigkeit nicht auf den regionalen Bereich Kiel beschränkt. Schon daraus, dass zahlreiche Familien in der heutigen Zeit mindestens über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt leben, ergibt sich die Notwendigkeit der bundesweiten Tätigkeit als Rechtsanwalt.


Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

Erbeinsetzung der Kinder kann auch Stiefkinder erfassen:

Oberlandesgericht Düsseldorf: Mit den in dem Gemeinschaftlichen Testament eines Ehepaares als Schlusserben eingesetzten Kindern können auch Stiefkinder gemeint sein (Beschluss vom 24.07.2025 - 3 Wx 116/25).

Verwirkung einer Pflichtteilsstrafklausel:

Oberlandesgericht Zweibrücken: Die Geltendmachung des Pflichtteils gegen den Willen des überlebenden Ehegatten setzt unabhängig von der Reaktion des Erben keine Verweigerungshaltung voraus. Es reicht aus, wenn der Pflichtteilsberechtigte einseitig und konfrontativ zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt (Beschluss vom 09.06.2025 – 8 W 56/24).

Irrtumsanfechtung der Annahme einer Erbschaft:

Landgericht Frankenthal: Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums kommt dann in Betracht, wenn der Erbe eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersehen hat (Urteil vom 27.02.2025 - 8 O 189/24). 

Widerruf durch Zerreißen eines Testaments:

Landesgericht Frankfurt am Main: Das mittige Zerreißen eines Testaments ist auch dann als Widerruf auszulegen, wenn der Erblasser es nach dem Zerreißen aufbewahrt (Beschluss vom 29.04.2025 - 21 W 26/25).

Ärztliches Berufsrecht und Vermächtnis:

Bundesgerichtshof: Das in einer ärztlichen Berufsordnung festgelegte Zuwendungsverbot bewirkt nicht die Unwirksamkeit eines zugunsten eines behandelnden Arztes angeordneten Vermächtnisses (Urteil vom 02.07.2025 - IV ZR 93/24).

 

 

Rechtsprechung Erbrecht in Schleswig-Holstein

Tenorierung zugunsten einer „ungeteilten Erbengemeinschaft“:

Landgericht Lübeck: Da eine Erbengemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit keine Ansprüche besitzen kann, ist ein Urteil, durch welches der Beklagte zur Zahlung an eine „ungeteilte Erbengemeinschaft“ verurteilt wird, mangels namentlicher Benennung der Erben unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig ((Beschluss vom 13.08.2025 - 7 T 329/25).

Berichtigung des Grundbuchs bei Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung (Pflichtteilsstrafklausel):

Oberlandesgericht Schleswig: Enthält ein notarielles Testament eine auflösend bedingte Erbeinsetzung, z.B. eine Pflichtteilsstrafklausel, reicht das Testament allein nicht als Nachweis der Erbfolge. In diesen Fällen hat das Grundbuchamt einen Erbschein oder notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu verlangen. Eine eidesstattliche Versicherung genügt insoweit nicht, ausreichen können aber Erklärungen der Erben (Beschluss vom 16.08.2024 – 2x W 46/24).

Ablieferung- und Eröffnungspflicht hinsichtlich eines notariellen Vertrags über die Aufhebung eines Erbvertrags:

Oberlandesgericht Schleswig: Der beurkundende Notar hat nach Eintritt des Erbfalls den notariellen Aufhebungsvertrag zu einem Erbvertrag dem Nachlassgericht als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Ob der Aufhebungsvertrag vom Nachlassgericht zu eröffnen ist, bleibt offen (Beschluss vom 10.01.2024 - 3 Wx 24/23).

Hinterlegtes privatschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde:

Oberlandesgericht Schleswig: Ein amtlich verwahrtes privatschriftliches Testament kann im Grundbuchberichtigungsverfahren keinen Erbschein ersetzen (Beschluss vom 8. September 2021 – 2 Wx 49/21).

Anspruch auf Vollziehung einer Auflage:

Oberlandesgericht Schleswig: Beansprucht eine Behörde die Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage, richtet sich die Bestimmtheit des Klageantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Wendet der Erbe ein, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, behauptet er die Erfüllung der Auflage und trägt die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Er kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht habe (Urteil vom 08.09.2017 - 3 U 16/17)