Als Fachanwalt im Familienrecht berate und vertrete Sie z.B. in folgenden Angelegenheiten:
Als Rechtsanwalt befasse ich mich seit 30 Jahren intensiv mit dem Familienrecht und den damit untrennbar zusammenhängenden Rechtsgebieten (z.B. Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Sozialversicherungsrecht, Immobilienrecht usw.). Einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts bildeten rechtliche Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Selbstständigen (Freiberufler wie Ärzte, Architekten und Gewerbetreibende).
Das Familienrecht hat sich immer mehr zu einer hoch komplexen Materie entwickelt. Die Bearbeitung familienrechtlicher Mandate als Rechtsanwalt erfordert daher zunächst ein hohes Maß an Fachwissen und dessen Aktualisierung durch ständige Fortbildung. Ferner sind sind die Mandanten emotional betroffen, sodass es auch in der menschlichen Verantwortung des Rechtsanwalts liegt, mit den vom Familienrecht zur Verfügung gestellten Mitteln innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine weitgehende Wiederherstellung der Lebensqualität zu erreichen. Dazu ist es notwendig, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam realistische und rechtlich erreichbare Ziele abzustecken.
Durch meine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt am Sitz des Amtsgerichts Kiel sind mir die regionalen familienrechtlichen Besonderheiten vertraut. Meine Tätigkeit im Bereich Familienrecht beschränkt sich jedoch nicht auf Kiel oder den Großraum Kiel, sondern erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Ich übernehme also auch gerne Mandate und Termine außerhalb von Kiel.
Bundesgerichtshof: Die 100.000,00 €-Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetz ist im Falle der Rückforderung einer von Eltern ihren Kindern zugewendeten Schenkung ohne Bedeutung (Urteil vom 16.04.2024 - X ZR 14/23).
Oberlandesgericht Frankfurt: Verweigert ein minderjähriges Kind aufgrund der Beeinflussung durch die Mutter den Umgang dem Vater, darf der Umgang nicht unter Übergehung des Kindeswillens z.B. durch Übertragung des Sorgerechts auf den Vater erzwungen werden (Beschluss vom 03.04.2024 - 7 UF 46/23).
Bundesgerichtshof: Bei praktiziertem familienrechtlichen Wechselmodell sind gemeinsam sorgeberechtigte Eltern berechtigt, jeweils im Namen der Kinder Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. Ein Ergänzungspfleger oder eine Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung des Unterhalts auf einen Elternteil ist nicht erforderlich (Beschluss vom 10.04.2024 -XII ZB 459/23).
Bundesgerichtshof: Die Geltendmachung der Auskunftserteilung zur Berechnung des Kindesunterhalts durch die Unterhaltsgläubigerin setzt den Unterhaltsschuldner sowohl hinsichtlich des im Elementarunterhalts, als auch hinsichtlich des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf im Schuldnerverzug (Beschluss vom 24.04.2024 - XII ZB 282/23).
Bundesfinanzhof: Unterhaltszahlungen der Eltern an ein volljähriges Kind sind steuerlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das Kind über kein ausreichendes Vermögen verfügt, um für den eigenen Unterhalt aufzukommen (Urteil vom 29.02.2024 - VI R 21/21).
Oberlandesgericht Schleswig: Nur die Trennung der die Adoption beantragenden Eltern steht der Adoption nicht im Wege, maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Beschluss vom 25.10.2023- 8 UF 124/23).
Oberlandesgericht Schleswig: Die Erben sind an Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft des Erblassers nicht zu beteiligen (Beschluss vom 01.06.2023 - 8 WF 50/23).
Oberlandesgericht Schleswig: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf die Ehezeit zurückwirken, sind jedoch zu berücksichtigen. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus den ehezeitlichen Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (Beschluss vom 10. März 2021 - 15 UF 52/19).
Oberlandesgericht Schleswig: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf die Ehezeit zurückwirken, sind jedoch zu berücksichtigen. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus den ehezeitlichen Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (Beschluss vom 10. März 2021 - 15 UF 52/19).
Oberlandesgericht Schleswig: Die erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona-Pandemie führt nicht ohne weiteres zur Abänderungsbedürftigkeit eines bestehenden Unterhaltstitels. Der Umgangsverpflichtete hat einen Verstoß gegen eine bestehende Umgangsregelung trotz des allgemeinen erhöhten Ansteckungsrisikos zu vertreten. Zur Durchsetzung des Umgangsrechts hatte das Familiengericht das Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, dass bei Verstößen gegen die Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind (Beschluss vom 25. Mai 2020 - 10 WF 77/20).
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