Newsletter Inkassorecht - Insolvenzrecht
Regionale Rechtsprechung Inkassorecht/Insolvenzrecht:
Kosten für Mahnschreiben:
Amtsgericht Bad Segeberg: Die Kosten eines Gläubigers für die Erstellung von Manschreiben sind gemäß § 287 ZPO auf 1,00€/Mahnschreiben zu schätzen (Urteil vom 25.11.2011 - 17 C 160/11).
Bundesweite Rechtsprechung Inkassorecht/Insolvenzrecht
Restschuldbefreiung, Versagung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO:
Bundesgerichtshof: Der Umstand, dass der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt, rechtfertigt nicht die Annahme eines Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Beschluss vom 16.02.2012 - IX ZB 209/11).
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in der Insolvenz:
Bundesgerichtshof: Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Insolvenzforderung dar (Beschluss vom 13.10.2011 - IX ZB 80/10).
Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld:
Bundesgerichtshof: Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld begründet nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden, wenn eine Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Abtretungsempfängers nicht mehr in Betracht kommt (Urteil vom 10.11.2011 - IX ZR 142/10).
Abänderung des Pfändungsfreibetrages im Insolvenzverfahren:
Bundesgerichtshof: Wenn der Insolvenzverwalter erreichen will, dass der Pfändungsfreibetrag des Arbeitseinkommens des Schuldners wegen eigener Einkünfte des Ehegatten des Schuldners herabgesetzt wird, muss er eine Entscheidung des Insolvenzgerichts gem. § 850 c Abs. 4 ZPO herbeiführen. Solange eine derartige Entscheidung noch nicht vorliegt, darf der Schuldner die an ihn vom Arbeitgeber ausgekehrten unpfändbaren Beträge endgültig behalten (Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 45/11).
Keine Genehmigung einer Lastschrift nur durch Weiterbenutzung des Kontos:
Bundesgerichtshof: Die kontoführende Bank kann nicht nur aus der weiteren Nutzung eines Girokontos herleiten, dass der Kontoinhaber vorausgehende Lastschriftbuchungen genehmige. Ob eine spätere Beachtung eines vom Insolvenzverwalter erklärten Lastschriftwiderrufs durch die Bank dahingehend auszulegen ist, diese habe das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Lastschriftabbuchung als konkludente Genehmigung verstanden, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 215/10.
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