Newsletter Handels- und Gesellschaftsrecht
Regionale Rechtsprechung
Haftung der Geschäftsführung einer GmbH:
Oberlandesgericht Schleswig: Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH seine Organisationspflichten, führt dies grundsätzlich nicht zu seiner persönlichen Haftung. Seine Eigenhaftung kann nur ausnahmesweise dann in Betracht kommen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter unweigerliche Folge der Organisation wäre. Mitarbeiter einer GmbH sind nicht Verrichtungsgehilfen des Geschäftsführers, ihr Wissen ist nur der GmbH zuzurechnen, weil sie für diese handeln (Beschluss vom 29.07.2011 - 3 U 89/10).
Haftung eines eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten:
Oberlandesgericht Schleswig: Die Haftung des einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten kommt nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft durch den Beitritt erst entsteht. Wenn die Gesellschaft das bisherige nicht kaufmännische Einzelunternehmen fortsetzt, kann die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten nicht auf § 28 HGB gestützt werden, weil diese Vorschrift nur im kaufmännischen Bereich gilt (Urteil vom 11.03.2011 - 17 U 38/10).
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